
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der S&A GmbH im Weiteren als Agentur bezeichnet, gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich anerkannt werden. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
II. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Aufträge gelten erst durch mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
III. Leistung und Honorar
Einrichtung, Ausstattung, Beratung- und Gestaltungskonzept
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse - in Form von Teilzahlungen in der Höhe von mindestens 50% der gesamten Auftragssumme - zu verlangen. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen (z.B. Kosten für Taxi- und Botendienste) sind vom Kunden zu ersetzen. Auf Fremdkosten werden für Organisation und Abwicklung 20% Agenturprovision verrechnet. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Abweichungen von +/- 20% der tatsächlichen Kosten gegenüber den veranschlagten gelten als genehmigt. Bei Abweichungen von mehr als + 20%, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen zwei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Aktive Vermarktung und Vermietung der Unterkunft - unsere Leistungen
- Aktive Vermarktung und Vermietung der Unterkunft auf Buchungsplattformen
- 24/7 Gästekommunikation
- Organisation Check in / Check out
- Koordination der Reinigungskräfte
- Einkauf Verbrauchsmaterial
- monatliche Buchungsübersichten
- Inkasso - Die Auszahlung an den Gastgeber erfolgt bis spätestens zum 10. des Folgemonats.
Für diese Tätigkeiten wird eine Agenturprovision von 20% vom Netto Gesamtbuchungsbetrag exkl. Ortstaxe und exkl. USt in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich jeweils am Monatsletzten.
IV. Vertragslaufzeit / Mindestvertragslaufzeit bei Betreuung von Ferienimmobilien
Bei der Vermietung von Ferienimmobilien wird aufgrund der aufwändigen Aufbauarbeit ein Mindestzeitraum von 3 Jahren vereinbart. Dieser Zeitraum kann je nach Projektgröße auf bis zu 5 Jahren ausgeweitet werden. Eine Kündigung der Zusammenarbeit muss schriftlich und mindestens 6 Monate vor Ablauf der 3jährigen Vertragslaufzeit erfolgen. Sollte es zu keiner schriftlichen Kündigung kommen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr ohne dass es einer separaten Beauftragung bedarf.
V. Pönale, vorzeitige Auflösung, Verdienstentgang
Sollte der Vertrag bzw. die Vereinbarung der Zusammenarbeit vorzeitig vom Kunden beendet werden, werden folgende Pönalzahlungen bzw. der Verdienstentgang wie folgt vereinbart. Als Basis der monatlichen Pönalzahlung bzw. Verdienstentgang wird der Durchschnitt der monatlichen Agenturprovision herangezogen, der bis zur vorzeitigen Vertragsauflösung in Rechnung gestellt wurde. Es muss mindestens ein Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten für die Berechnung herangezogen werden. Der Gesamtbetrag wird einmalig in Rechnung gestellt.
Berechnungsbeispiel:
Vertragsbeginn April - Vorzeitige Beendigung per Juli -> Agenturprovision April - € 2.000, Mai € 1.500, Juni € 3.500, Juli € 3.000 -> ergibt einen Durchschnittswert von € 2.500. Der Betrag von € 2.500 wird monatlich als Verdienstentgang / Pönale bis zum Ende der veinbarten Vertragslaufzeit bzw. Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren vereinbart.
VI. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (wie z.B. Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Layouts, Reinzeichnungen, Negative, Dias, Datenfiles, konkrete Maßnahmen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die vertraglich vereinbarte Dauer nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Vereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 20 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
VII. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
VIII. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei beauftragten Dritten der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Die Agentur behält es sich vor Expresszuschläge zu verlangen wenn dadurch andere Projekte nicht im ursprünglich geplanten Zeitraum abgearbeitet werden können.
IX. Zahlung
Honorarnoten der Agentur sind sofort nach Eingang innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen laut Rechnugsprogramm verrechnet. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehalterecht geltend machen. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur jegliche Nutzung der beigestellten Daten verbieten lassen.
X. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für jegliche Rechtschreibfehler die nach Freigabe der Daten vorhabenden sind kann der Kunde die Agentur nicht zu Schadensersatzansprüchen auffordern.
XI. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei von der Agentur vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen ist ausdrücklich der Kunde selbst verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine, von der Agentur vorgeschlagene, Leistung oder Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund von vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen der Agentur gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nach gekommen ist, insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer vom Agentur vorgeschlagenen Leistung oder Maßnahme die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile einschließlich immaterieller Schäden zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
XII. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Salzburg. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
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